Finanzamt
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Sie können als Unternehmer insbesondere folgende Vorsteuerbeträge abziehen:
Zu beachten ist, dass nur Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind, die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldet werden. Unternehmer, die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet werden, können sich wegen einer eventuellen Vergütung an den Staat wenden, der die Steuer erhoben hat. Eine Übersicht der zentral zuständigen ausländischen Behörden und entsprechende Anträge für die Vergütung der Umsatzsteuer finden Sie im Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern.